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Rechtsgebiete

Insolvenzrecht

In den letzten Jahren ist die Zahl der Unternehmenskonkurse und die Zahl der Überschuldungen von Privatpersonen in Deutschland erheblich gestiegen. Für Privatpersonen wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren geschaffen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Zeitraum von sechs Jahren eine Entschuldung möglich ist.

Unternehmen müssen sich mit dem Insolvenzrecht befassen um möglicherweise ein Unternehmensinsolvenz abzuwenden, oder sich bei drohender Insolvenz richtig zu verhalten.

Unsere auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte beraten Sie in allen wichtigen Fragen rund um das Thema Insolvenz. Insbesondere bei der Entwicklung außergerichtlicher Sanierungskonzepte, Abwehr von Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzanmeldung und Insolvenz-Beantragung, Schuldnerberatung oder außergerichtlichen Schuldenbereinigung.

Unsere Rechtsanwälte verfügen auch über entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht in der Insolvenz.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz

Immer mehr Haushalte geraten in die Schuldenfalle. Nach aktuellen Schätzungen der Verbraucherverbände sind schon jetzt drei bis vier Millionen Haushalte überschuldet.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen geschaffen, dessen Ziel die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners ist. Die Verbraucherinsolvenz wird umgangssprachlich häufig als Privatinsolvenz bezeichnet.

Verzweifeln Sie nicht an Ihren Schulden.

Eine Privatinsolvenz gibt Ihnen die Möglichkeit, Gerichtsvollzieher aus Ihrem Leben zu verbannen! Machen Sie einen Schnitt in Ihrem Leben und lassen Sie die Schulden hinter sich.

Wir gehen diesen Weg gemeinsam mit Ihnen! Nutzen Sie unser Kontaktformular zur Terminvereinbarung für eine individuelle Beratung oder rufen Sie uns an unter 0711 67 32 39 36

Im folgenden Abschnitt haben wir alle relevanten Informationen zu den einzelnen “Stufen” im Rahmen der Privatinsolvenz bzw. des Verbraucherinsolvenzverfahrens zusammengefasst.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

I. Stufe: Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Möchte eine Privatperson eine Privatinsolvenz einleiten, muss sie zunächst einen Schuldenbereinigungsversuch mit Ihren Gläubigern durchführen. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch oder Schuldenbereinigungsplan ist die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Er darf nicht vom Verbraucher selbst durchgeführt werden, sondern muss von einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie z. B. einem Rechtsanwalt durchgeführt und bescheinigt werden.

Führt dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch zu keinem Ergebnis, kann es bei den entsprechenden Erfolgsaussichten noch zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch kommen. In diesem Fall legt das Insolvenzgericht den Gläubigern einen erneuten Schuldenbereinigungsplan vor.

Wird auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sichergestellt ist, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Treuhänders gedeckt sind. Um jedoch auch mittellosen Personen die Chance auf die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, wird bei natürlichen Personen auf Antrag Verfahrenskostenstundung gewährt.

II. Stufe: Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren stark vereinfachtes Kleinverfahren, das an die Bedürfnisse von Privatpersonen angepasst ist.

Bei der Privatinsolvenz bestellt das Insolvenzgericht bereits mit dem Eröffnungsbeschluss einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse zu verwerten, zu der neben dem pfändbaren Vermögen auch der pfändbare Teil des während des Insolvenzverfahrens hinzukommenden Vermögens gehört. Dies ist zum Beispiel der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens oder Erbschaften.

III. Stufe: Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz

Bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode an das Privatinsolvenzverfahren an. Sie beginnt jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert insgesamt sechs Jahre.

Erfüllt der redliche Schuldner während dieser Wohlverhaltensperiode seine auferlegten Obliegenheiten,wird ihm mit dem Ablauf von sechs Jahren die Restschuldbefreiung erteilt.

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